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Falsche Einträge in der Schufa kommen immer wieder vor. Der Grund liegt darin, dass durch die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung die Einträge nicht gegengeprüft. Das ist praktisch auch unmöglich. Die Mitglieder der Datenbank übertragen geänderte oder neue Daten selbstständig und automatisiert. Hier kommt es oft zu den Datenpannen. Ein Mitarbeiter gibt falsche Zahlen oder Vermerke ein. Schon ist es passiert. Fehler können immer passieren. Das Fatale hierbei ist jedoch, das unrichtige Einträge in der Schufa erst spät vom den Betroffenen bemerkt werden. Meistens dann, wenn eine Finanzierung oder ein Vertrag angefragt wird und in diesem Zusammenhang die Schufa Prüfung erfolgt. Am häufigsten wird sogar eine Meldung vergessen, wenn Forderungen getilgt wurden. Entweder wird diese ganz vergessen oder erfolgt zu spät. Das wirkt sich so oder so auf die Kreditwürdigkeit aus. Doch wie können fehlerhafte Daten bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung am einfachsten wieder korrigiert werden? Eine Anleitung dazu entnehmen Sie bitte nun den folgenden Absätzen.
So lassen Sie falsche Daten in der Schufa ändern
Erkennen Sie, das Einträge falsch sind oder unvollständig bzw. die persönlichen Daten nicht stimmen, können Sie bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung darauf drängen, das diese berichtigt oder gelöscht werden. Schufa muss Daten löschen oder nachbessern!
Bitte nehmen Sie bei falschen Daten Kontakt mit der Schufa auf. Die Adresse finden Sie nun folgend.
Service Adresse der Schufa
Schufa Holding AG
Privatkunden Service Center
Pf. 10 34 41
50474 Köln
Tel. 0611 – 9 27 80
Bei schriftlichen Anfragen empfehlen wir ein Einschreiben (Einwurf). Hinweis: Bitte keine Online-Marken kaufen, diese Einschreiben sind oft nicht nachverfolgbar (die Deutsche Post hat damit immer noch Schwierigkeiten!). Gehen Sie bitte direkt in eine Postfiliale, wo es einen Beleg als Nachweis gibt!
Fehlerhafte Daten von Unternehmen
Die meisten Daten werden aber von den Mitgliedern, also den verbundenen Unternehmen (Banken, Kreditkartengesellschaften, Versandhandel, Ärzte, etc.) gemeldet. Kommt es hier zu einer falschen oder unvollständigen Meldung, sind zunächst die Unternehmen gesetzlich verpflichtet, den Bestand bei der Schufa nachzubessern oder ganz zu löschen. So muss jedes Mitglied die Schufa innerhalb von 30 Tagen informieren, wenn der Kunde einen Vertrag gekündigt oder den ausstehenden/restlichen Betrag bezahlt hat.
Meldung innerhalb 1 Monats, wenn Kunde bezahlt oder Vertrag gekündigt hat!
Doch genau das wird oft versäumt. Viele Mitglieder vergessen es ganz oder verschlafen die Frist von 30 Tagen und melden es möglicherweise erst später. Diese sind aber verpflichtet innerhalb eines Monats nach Änderung eine Meldung an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung abzugeben. Maßgebend ist hier der § 28 a Abs. 3 BDSG.
Wenn das Unternehmen die Meldung verschlafen hat, können Sie von diesem eine unverzügliche Richtigstellung in der Schufa verlangen. Bei bezahlten Forderungen sollten Sie dann um einen sogenannten Erledigungsvermerkbitten. Dabei meldet das Unternehmen dieses direkt an die Schufa. Verlangen Sie für Ihre Unterlagen eine zusätzliche Meldung, die dann ebenfalls an die Schufa geschickt wird. Viele Unternehmen verzögern gerne die Richtigstellung.
Die Schufa ist dazu gesetzlich verpflichtet. Maßgeblich dafür ist der § 35 Abs.1 BDSG.
Die Mitarbeiter der Schufa sind nicht immer einfach. Was für den Verbraucher ein klarer Fehler ist, muss die Schutzgemeinschaft nicht unbedingt interessieren. Einige Mitarbeiter zögern die Handlung hinaus, andere reagieren oft gar nicht. Manchmal könnte man meinen, dass dahinter ein System steckt. Doch was sollen Sie nun machen?
Es gibt unterschiedliche Handlungsempfehlungen in diesem Fall. Sie könnten einen Rechtsanwalt einschalten, hier entstehen aber Kosten, wobei unklar bleibt, ob diese später durch die andere Partei getragen werden.
Ombudsmann einschalten
Am einfachsten ist es, den Ombudsmann einzuschalten. Das setzt voraus, das Sie zuvor mit dem Schufa-Service in dieser Sache in Kontakt waren. Ganz wichtig dabei ist, dass die Sache unstrittig ist. Sie also Ihre Aussagen, warum der Eintrag falsch ist, belegen können. Dafür sollten die Nachweise in Schriftform eingereicht werden. Seit 2009 besteht der Ombudsmann als Ansprechpartner für Probleme, bei denen die Schufa nicht reagiert oder handelt. Die Adresse finden Sie nachfolgend.
Ombudsmann für die Schufa
Schufa Ombudsmann
Postfach 5280
65042 Wiesbaden
Fax. 0611 – 9 27 8 81 14
info@schufa-ombudsmann.de
Die typischen Fehler in der Schufa
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung sammelt in Massen Daten der deutschen Verbraucher. Erschreckend dabei: Fast jeder 4. Eintrag ist entweder falsch oder nur unvollständig. Handlungsbedarf ist also gegeben. Jeder Verbraucher sollte mindestens einmal im Jahr seine Einträge kontrollieren. Das ist kostenlos möglich. Mehrfache Anfragen hingegen können nur gegen eine Abo-Gebühr bei der Schufa abgefragt werden.
Typische Fehler bei der Auskunftei sind zum Beispiel:
- Bezahlte Kredite werden nicht gelöscht
- Getilgte Forderungen werden dort nicht als erledigt gekennzeichnet
- Fehler bei den persönlichen Daten
- Oft werden verspätete Zahlungen einfach in der Schufa vermerkt
- Generell sollten Sie bei fehlerhaften Daten nicht nur auf eine Änderung bei der Schufa drängen, sondern auch bei den anderen Auskunfteien wie Deltavista, Infoscore oder Bürgel. Diese übernehmen teilweise Daten der Schufa bzw. erhalten ebenfalls teilweise Meldungen über den gleichen Vorgang.
Wie lange darf die Schufa Daten speichern
Für die unterschiedlichsten Einträge bestehen verschiedene Speicherfristen. In der Regel betragen diese 3 Jahre (siehe hierzu § 35 Abs.2 Satz 2 Nr. 4 BDSG). Dabei sollten Sie beachten, dass die Frist oft erst nach Erledigung beginnt. Also nicht sofort mit der Zahlung.
Eine kleine Übersicht der Fristen haben wir kurz aufgeführt:
Art der Daten | Fristen zur Löschung |
Kreditinformationen | 3 Jahre ab Rückzahlungszeitpunkt |
Bankonten und Kreditkarten | Sofort, nachdem die Schufa über Kündigung informiert wurde |
Anfragen für Kredite | 12 Monate nach der Anfrage |
Konditionsanfragen für Kredite | 12 Monate nach der Anfrage (für Dritte nicht sichtbar) |
Schufaabfrage von Unternehmen | 12 Monate nach der Anfrage |
Falsche Angaben (wenn unstrittig!) | sofort, jederzeit |
Restschuldbefreiung | 3 Jahre (jeweils zum Jahresende) |
Abgabe Vermögensauskunft, Haftbefehl | 3 Jahre (oder vorzeitig auf Antrag) |
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